Satzung Förderverein Löwen Frankfurt Eishockey e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen Förderverein des Löwen Frankfurt Eishockey e.V.
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Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist abweichend vom Kalenderjahr. Es beginnt am 01.05. und endet am 30.04.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Nachwuchs-Eishockeysports durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Löwen Frankfurt Eishockey e.V..
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Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer
erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In seiner Eigenschaft als
Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des in § 2 der Satzung genannten Löwen
Frankfurt Eishockey e.V..
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
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Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
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Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres möglich.
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Der Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die
Satzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen.
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Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur
Stellungnahme gewährt worden ist. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 5 Beiträge
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Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung
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Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
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Mitglieder, die noch
nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 2 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei
Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
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Alle Mitglieder haben
das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
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Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
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Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
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Mitglieder haben zudem ein Anhörungsrecht im Vorstand
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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der Vorstand,
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die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der Schatzmeister/in
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Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.
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Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
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die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen
Stellvertreter,
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die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines
Geschäftsführers.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden für 1 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt
wird.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte
Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder und bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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Vorstandsmitglieder des Fördervereins können nicht zeitgleich im Vorstand des Löwen Frankfurt Eishockey e.V. sein. Wird ein Mitglied des Fördervereins in seiner
Amtszeit Vorstandsmitglied des Löwen Frankfurt Eishockey e.V., scheidet er/sie automatisch aus dem Vorstand des Fördervereins aus. In diesem Falle ist nach ³8 Abs. 5 zu verfahren
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Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
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Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss
mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den
Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende
zu einer Vorstandssitzung einladen.
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Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
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Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes
entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu
gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
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Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung
bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich
den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben
werden.
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Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass
dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine / ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
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Entlastung des Vorstandes;
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Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
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Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
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Erlass von Ordnungen;
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Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
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Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren
Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder
ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen,
wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn
der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern
nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur
Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten
Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die
Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die
Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
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das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
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Ort und Zeit der Versammlung;
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Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
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Zahl der erschienen Mitglieder;
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Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
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die Tagesordnung;
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die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
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die Art der Abstimmung;
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Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
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Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 11 Kassenprüfer
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Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht,
die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht
erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
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Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich
insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
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In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von
Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter,
Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer –
auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über
eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß
ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen / Übermittlungen.
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Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion
oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B.
Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken
Verwendung finden.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
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Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 13 Protokollierung
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Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der
Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die in § 2 der Satzung aufgeführte steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
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Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 06.03.2017 in Frankfurt beschlossen.